Vereinsstatuten
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 1,2)
§ 1: Name, Sitz
und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ”NÖ Joseph Misson-Bund“. (ZVR 322982840)
(2) Er hat seinen Sitz in A-3473 Mühlbach am Manhartsberg 23 und
erstreckt seine Tätigkeit auf ganz
Österreich. 3)
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt
4)
Erhaltung und Pflege der UI-Mundart in ihren Regionen
Herausgabe von Druckwerken
Verbreitung von Joseph Missons Meisterwerk „Da Naz“ und dessen
Schriften
Erhaltung und Pflege von Joseph Missons Geburtshaus in 3473 Mühlbach
§ 3: Mittel zur
Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten
ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen 5)
a) Mundartlesungen
b) Einrichtung und Wartung der vorhandenen Bibliothek
c) Herausgabe von Publikationen und Bücher
d) Sonderausstellungen im Misson-Haus (Museum)
e) Vernissagen und Buchpräsentationen
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen
aufgebracht werden durch 6)
a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträge von Veranstaltungen
c) Verkauf von Druckwerken
d) Spenden
e) Subventionen und Fördermittel
§ 4: Arten der
Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche
und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit
beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit
vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um
den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das
Alter von 14 Jahren erreicht haben werden, sowie juristische Personen
und rechtsfähige Personengesellschaften werden. 7)
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen verweigert werden.
(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme
von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer,
im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft
wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach
Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme
ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die
Gründer des Vereins.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch
die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung
der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und
rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit,
durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich
oder mündlich mitgeteilt werden.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist
länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch
wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften
Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands
beschlossen werden.
§ 7: Rechte und
Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht
in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht
nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen
und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die
Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der
von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§
14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung
findet jährlich statt. 8)
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss
des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen
Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen
der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied
dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor
dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax
oder per E-Mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über
einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung
– können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein
anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist
zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen
in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der
Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen
Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so
führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den
Vorsitz.
§ 10: Aufgaben
der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern
und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann
und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter,
dem Kassier und seinem Stellvertreter. 9)
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand
hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche
Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen
ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung
überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer
verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung
zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation
erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre. 10)
Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar
lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand
einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen
wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit;
bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3)
erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9)
und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen
Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt
erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand,
im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung
zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs.
2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben
des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie
Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
(2) Vorbereitung der Generalversammlung;
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§13: Besondere
Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte und vertritt den
Verein nach außen
(2) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im
Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(3) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Vorstand.
(4) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstands.
(5) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung
des Vereins verantwortlich.
(6) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers
oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die
Dauer von vier Jahren gewählt. 11)
Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem
Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören,
dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle
sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf
die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße
Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen
der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für
die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10
sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine
„Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002
und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen
Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil
dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht.
Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der
andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des
Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb
von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen
weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ –
mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung
beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung
des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung
und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen
vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere
hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen,
wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen
zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich
und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche
Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
1) Muster im Sinne des ab 01.07.2002
geltenden Vereinsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 66/2002.
Notwendige Änderungen gegenüber dem früheren Muster iSd
Vereinsgesetzes 1951 finden sich in § 5 Abs 3 (früher Abs 4),
§ 9 Abs 2, § 10 lit d (früher lit c), § 13 Abs 1 erster
Satz (zweiter Satz früher Abs 5), § 13 Abs 2 zweiter Satz (früher
Abs 1), § 13 Abs 4 zweiter Halbsatz (früher Abs 3), § 14
Abs 1 zweiter Satz, § 14 Abs 2, § 15 Abs 2 letzter Satz, §
15 Abs 3 erster Satz.
Einige weitere Anpassungen beruhen auf praktischen Erwägungen (§
5 Abs 1, § 6 Abs 1, § 9 Abs 1 erster Satz, § 9 Abs 3 erster
Satz, § 9 Abs 4, § 9 Abs 6 vierter Satz gestrichen, § 9
Abs 7, § 9 Abs 8 erster Satz, § 11 Abs 3 erster Satz, §
11 Abs 7 zweiter Satz, § 12 zweiter Satz, § 12 lit a und e,
§ 14 Abs 3 erster und zweiter Satz, § 15 Abs 1 zweiter Satz).
Dazu kommen ein paar Anpassungen im Ausdruck.
2) Vor allem im Hinblick auf die Organisationsstruktur großer Vereine
und den Betrieb vereinseigener Unternehmungen empfehlen sich spezifische
Anpassungen bzw Ergänzungen der Statuten. Für ein auf die Erlangung
steuerlicher Begünstigungen bei Betätigung für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke (§ 34 ff BAO) abgestimmtes
Statutenmuster siehe HYPERLINK http://www.bmf.gv.at/steuern/richtlinien
www.bmf.gv.at/steuern/richtlinien unter Vereinsrichtlinien 2001/Anhang/Musterstatuten
und Formulare.
3) zB auf ganz Österreich, das Gebiet des Bundeslandes XY oder das
Gebiet der Stadt/Gemeinde YZ.
4) Das Vereinsgesetz verlangt eine klare und umfassende Umschreibung des
Zwecks.
5) Tätigkeiten wie zB Vorträge und Versammlungen, gesellige
Zusammenkünfte, Diskussionsveranstaltungen, Herausgabe von Publikationen,
Einrichtung einer Bibliothek.
6) Abgesehen von den weithin üblichen Beitrittsgebühren und
Mitgliedsbeiträgen kommen zB Erträgnisse aus Veranstaltungen
oder aus vereinseigenen Unternehmungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse
und sonstige Zuwendungen in Betracht.
7) Das sind die Offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft
(KG) und die Eingetragene Erwerbsgesellschaft (EEG).
8) zB jährlich, alle zwei oder alle vier Jahre (abgestimmt auf die
Funktionsdauer des Vorstands nach § 11 Abs 3). Das Vereinsgesetz
verlangt, dass eine Mitgliederversammlung zumindest alle vier Jahre einberufen
wird.
9) Das Vereinsgesetz verlangt, dass das Leitungsorgan des Vereins aus
mindestens zwei natürlichen Personen besteht.
10) zB zwei oder vier Jahre (abgestimmt auf den Abstand zwischen ordentlichen
Generalversammlungen nach § 9 Abs 1
11) zB zwei oder vier Jahre (abgestimmt
auf den Abstand zwischen ordentlichen Generalversammlungen nach §
9 Abs 1
top
Mitglied werden
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A-3473 Mühlbach am Manhartsberg 23
Telefon: +43 664 43 45 467 (Obmann Reinhold Nowotny)
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